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Die Unternehmensnach-folge. Das Lösen von Nachfolgeproblemen kommt im beruflichen Alltag des österreich-ischen Notars immer wieder vor. mehr dazu...
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Gehaltsumwandlung
gemäß § 3 Abs. 1, Zi. 15a EstG 1988
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber monatlich € 25,- vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehält und diesen Betrag für dessen persönliche Zukunftssicherung aufwendet. Der für die Zukunftssicherung aufgewendete Betrag ist ASVG-beitragspflichtig aber lohnsteuerfrei.
„Spar-Lohn statt Bar-Lohn“
Vorteile für den Betrieb
● Kein Dienstgeberbeitrag
● Kein Dienstgeberzuschlag
● Keine Kommunalsteuer
● Motivierte Mitarbeiter
● Mitarbeiterbindung
Vorteile für Ihre Mitarbeiter
● Lohnsteuerfreiheit
● Steuerfreie Auszahlung der Leistung
● Bei Lebensversicherungen Wahl zwischen Kapital- und Rentenauszahlung
● Der Dienstnehmer ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter
● Die Gehaltsumwandlung erfolgt auf freiwilliger Basis und kann daher vom Dienstnehmer jederzeit widerrufen werden
Laufzeit
Mindestens 10 Jahre bzw. bis zum gesetzlichen Pensionsalter (kann auch kürzer als 10 Jahre sein)
Prämienzahlung
Die Prämie wird durch die Lohnverrechnung des Dienstgebers vom Monatsgehalt einbehalten und an die Versicherung überwiesen
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
Der Arbeitgeber meldet das Ausscheiden bzw. die vorzeitige Pensionierung an die Versicherung
Der Dienstnehmer hat dann folgende Möglichkeiten:
● Weiterführung des Vertrages als Einzelversicherung
● Den Vertrag prämienfrei stellen (nur bei Lebensversicherungen)
● Auszahlung des Vertragswertes (nur bei Lebensversicherungen) |
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