Abfertigungsrückstellung
Abfertigungsrückstellung
Abfertigung neu
Abfertigung - altes System
Übertritt
   
 
 
Die Unternehmensnach-folge. Das Lösen von Nachfolgeproblemen kommt im beruflichen Alltag des österreich-ischen Notars immer wieder vor. mehr dazu...



Abfertigung Neu

Für alle Mitarbeiter mit Dienstbeginn ab 1. Jänner 2003

Das neue System sieht eine  Mitarbeitervorsorgekasse vor. Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes eingezahlt.

Die Abfertigung Neu gilt für

● Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben.
Dienstnehmer, die der bisherigen Regelung unterlagen, können  im Einvernehmen mit dem Dienstgeber in das neue System wechseln.

● Bestehende Anwartschaften können entweder  in die Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlt werden (Vollübertritt) oder "eingefroren" werden (Teilübertritt) – sie unterliegen damit dem Altrecht.

● Sofern der Betrag die kollektivvertraglich vereinbarten Abfertigungsansprüche nicht übersteigt, stellt die Leistung kein steuerpflichtiges Entgelt dar.

● In jedem Fall erfolgt nach dem vereinbarten Stichtag zum Wechsel ins neue System die monatliche Beitragszahlung an die Mitarbeitervorsorgekasse durch den Arbeitgeber.

Wechsel des Arbeitgebers

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rucksackprinzip).

Das bestehende Guthaben kann bei der bisherigen Mitarbeitervorsorgekasse weiter veranlagt werden oder in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Einzahlungsjahren bei

● Arbeitgeberkündigung,
● unverschuldeter Entlassung,
● berechtigtem Austritt,
● einvernehmlicher Auflösung,
● Zeitablauf,
● Mutterschaftsaustritt und
● Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt werden die Anwartschaften in das nächste Dienstverhältnis mitgenommen (Rucksackprinzip) und nicht ausbezahlt.


 
 
 
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